Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 31 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0.1 bar) sowie Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt sind, werden als Taucherarbeiten definiert, hierbei ist keine untere Druckgrenze festgelegt.
Als Arbeiten unter Druckluft werden Tätigkeiten gesehen, bei denen im Arbeitsbereich ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht, maximal 3,6 bar nach Druckluftverordnung. Eine Untersuchung wird erforderlich auch bei einmaligen oder nur gelegentlichen Aufenthalt im Überdruck.
Eine tauchmedizinische Untersuchung gemäß den Empfehlungen der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. (GTÜM) ersetzt diese Untersuchung gemäß G31 nicht. Allerdings erfüllt die G31 die Kriterien für Sporttaucher.
Untersuchungsumfang
Zuzüglich:
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Untersuchung G 31
DGUV Information 250–432 für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 “Überdruck”.
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