Arbeitsmedizinische Untersuchung G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten)

Sehtest

Viele Erkrankungen können die Fahrtüchtigkeit einschränken. Oft ist es möglich, mit einfachen Mitteln diese zu erhalten und somit den Arbeitnehmer und andere vor Unfällen zu schützen. Daher wird gesundheitliche Eignung bestimmter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in Abschnitt 3.1 Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverhütungsvorschriften gefordert:

  • § 29 UVV „Krane“ (BGV/GUV-V D6)
  • § 7 UVV „Flurförderzeuge“ (BGV/GUV-V D27)
  • § 35 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (BGV/GUV-V D29)
  • § 24 Abs. 1 UVV „Schienenbahnen“ (BGV D30)
  • § 21 UVV „Seilschwebebahnen und Schlepplifte“ (BGV D31)
  • § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 UVV „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (BGV D33) § 74 UVV „Luftfahrt“ (BGV C10)

Die betrieblichen Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage zur Entscheidung den Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten. Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25  wird angeboten zum Beispiel bei folgenden Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren:  führen LKW, Omnibusse, Kraftfahrzeuge im Personentransport , Gabelstapler, Kräne, Motorräder, Schlepper, Triebfahrzeuge, Flurförderzeugen, Hubeinrichtungen, Regalbediengeräte, Hebebühnen, Überwachungstätigkeiten in Leitständen usw..

Untersuchungsumfang

  • Laborwerte (Blut, Urin)
  • Sehtest
  • Perimetrie
  • Kontrastsehen
  • Farbsehen
  • Ärztliche Untersuchung
  • Dauer: 45 Minuten
  • Nachuntersuchung: Je nach Lebensalter und betriebsärztlichem Ermessen 24 – 60 Monate